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Allgemeine Geschäftsbedingungen der König GmbH

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für die zwischen der König GmbH Kunststoffprodukte (nachfolgend König GmbH genannt) und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der König GmbH und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung der König GmbH schriftlich niedergelegt.

  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch in zukünftigen Vertragsverhältnissen, ohne dass es einer nochmaligen ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

  4. Unsere AGB gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebot, Abschluss, Preise

  1. 1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

  2. Sofern das jeweilige Angebot die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ausweist, ist diese dem Angebot hinzuzurechnen.

  3. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Die König GmbH übernimmt für ihre Richtigkeit keine Gewähr.

  4. Die Angebotskalkulationen basieren auf den Werten der Anfrage bzw. den Angaben des Käufers. Sollten sich diese bei Auftragserteilung oder später als falsch erweisen, so behält sich die König GmbH Preisveränderungen auf Basis der neuen Daten vor.

 

§ 3 Leistungen und Lieferungen

  1. Die Preise der König GmbH gelten ohne Transportkosten sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Käufer getroffen wurde. Die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung zum Versand gebracht worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

  2. Die Gefahr geht auch über bei Übergabe der Ware an den Käufer oder dessen Beauftragten am Erfüllungsort.

  3. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand nach bestem Ermessen. Die König GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern. Die Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder dies den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis ebenso wie eventuell entstehende Nebenkosten berechnet.

  4. Kann die Ware nach Fertig- bzw. Bereitstellung in Folge von Umständen, welche die König GmbH nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Die König GmbH ist in diesem Fall verpflichtet, auf Wunsch und Rechnung des Kunden die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

  5. Stimmt die König GmbH einer Rücknahme der von ihr gelieferten Ware zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung werden dem Käufer Kosten in Höhe von 10 Prozent des Rechnungswerts in Anrechnung gebracht. In jedem Fall geht die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware auf den Käufer über, bis die Ware beim Verkäufer eintrifft. Frachtkosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

§ 4 Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

  1. Die von der König GmbH genannten Termine und Fristen sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Höhere Gewalt berechtigt die König GmbH, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, wenn die Leistung aus Gründen, die die König GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich oder wesentlich erschwert wurde, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten, unvorhersehbare Ereignisse, soweit diese nicht von der König GmbH zu vertreten sind.

  3. Die König GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

  4. Soweit durch Nichterfüllung und Lieferverzug Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, wird eine Haftung weder ausgeschlossen noch begrenzt. In Bezug auf alle anderen Schäden haftet die König GmbH wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung nur, wenn die Nichterfüllung oder der Lieferverzug auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschulden von der König GmbH oder den gesetzlichen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit danach gehaftet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlungen sind sofort, rein netto, fällig.

  2. Die Ablehnung von Wechseln behält sich die König GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorliegen oder Protest angenommen.

  3. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nach, so gerät er ohne weitere Aufforderung zur Leistung in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die König GmbH über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die König GmbH - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in der jeweiligen geltenden Fassung zu verlangen. Bei Nachweis kann auch höherer Schaden geltend gemacht werden.

  4. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  5. Zahlungen des Käufers werden in der Reihenfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.

 

§ 6 Mängelansprüche

  1. Bei Mängeln der gelieferten Vertragsgegenstände ist der Käufer berechtigt, innerhalb der Gewährleistungsfrist Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß § 439 BGB zu verlangen. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist die König GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern.

  2. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer – unbeschadet eines etwaig bestehenden Schadensersatzanspruchs - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Regelmäßig sind dem Käufer mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche zumutbar. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.

  3. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

  5. Offensichtliche Mängel müssen schriftlich und spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Käufer die gelieferte Ware an die König GmbH zurückzugeben. Sind die gelieferten Waren mangelhaft, übernimmt die König GmbH die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort bzw. die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, sind Aufwendungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

  6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers, der nach Weiterveräußerung der Neuware durch seinen eigenen Abnehmer wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen wird, bestehen gegenüber der König GmbH nur, soweit der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

  7. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.

  8. Sonstige Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

§ 7 Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die König GmbH sowie gegen ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Mängel der gelieferten Ware, verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung, Verletzung der Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenetc., ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

  2. Die Haftung der König GmbH für Schadensersatzansprüche aller Art ist der Höhe nach in jedem Fall auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt für die König GmbH bei Vertragsabschluss erkennbar und vorhersehbar war.

  3. Die König GmbH haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der König GmbH, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden die aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist beruhen. Soweit die König GmbH bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die König GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen garantierter Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die König GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheit- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Die König GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.

  2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug aus laufender Geschäftsbeziehung, ist die König GmbH zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch die König GmbH, liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn die König GmbH dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die König GmbH unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Die König GmbH verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die König GmbH kann im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass der Kunde der König GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall ist die König GmbH verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.

  4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen der König GmbH und ihren Kunden ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherung hypothek an den Kunden ein.

  5. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwirbt die König GmbH Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen der König GmbH und dem Kunden zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Käufer bis zur Höhe des Wertes der Leistung alle Forderungen an die König GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Im übrigen gilt Ziffer 3.

 

§ 9 Vollständigkeit, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht

  1. Weitere Abreden wurden nicht geschlossen.

  2. Erfüllungsort ist Gilching.

  3. Bei allen sich auf diesen Vertrag beziehenden Streitigkeiten zwischen der König GmbH und Unternehmern oder Vollkaufleuten sowie der König GmbH und Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs der ZPO begründen, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand München.

  4. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige  wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

  5. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

 

 

Stand: 01. Dezember 2010